Wie eine Waldstrafe im Januar 1774 den Landboten Egener beinahe in eine Schlägerei verwickelte
Es ist Dienstag, der 11. Januar 1774, ein kalter Wintertag in der Eifel. Landbote Johann Georg Egener steht vor der Herrschaft Reifferscheid und berichtet zu Protokoll, was ihm tags zuvor widerfahren ist — eine Geschichte, die zeigt, wie gefährlich das unscheinbare Amt eines Gerichtsboten im 18. Jahrhundert tatsächlich sein konnte.
Wer der Geschichte unseres Stammvaters schon länger folgt, kennt den Landboten Egener aus einer anderen Akte, in der ihm zwei Jahre später, 1776, ein Bauer aus Rüth Nachlässigkeit bei einer Zustellung vorwarf. Die Episode von 1774 liegt also noch davor — und hier geht es nicht um Nachlässigkeit, sondern um offenen Widerstand, der sich am Ende als eine ziemlich alltägliche Ausrede entpuppt.
Der Auftrag: Pfändung wegen Waldfrevel
Die Akte trägt die Signatur AA 0614, Nr. 525. Ihr Titel beginnt mit einem bis heute unentzifferten ersten Wort — „[…]=Prothocollum Cum Decreto in Causa Fisci @ Joan Salentin von Hellenthal“ — einem Protokoll mit Dekret in der Sache der Herrschaft gegen Johann Salentin aus Hellenthal, ergänzt um den Randvermerk „hiesig- und Schleidens wald“.
Der Fließtext löst diesen Randvermerk auf: Egener sollte rückständige Forststrafen (Brüchten) aus zwei Revieren eintreiben — der Kellnerey (dem hiesigen, herrschaftlichen Revier) und dem Schleidener Wald.
Als er an Salentins Haus kam, öffnete ihm nicht der Gesuchte, sondern dessen Frau. Salentin sei nicht da, erklärte sie — was, wie sich zeigen sollte, gelogen war: Er war die ganze Zeit in der Stube. Egener ging also selbst dorthin und verkündete die Pfändung an Ort und Stelle. Salentin griff daraufhin nach etwas, das aussah wie ein Feuerschüppchen, und schrie: Kein Bote und kein Herr habe ihm etwas zu befehlen. Egener zog sich zurück, um den Vorfall der Herrschaft zu melden und weitere Anweisungen einzuholen.

„…man sollte keine Zeugen abhören…“
Egener bittet die Herrschaft, den Vorfall durch Zeugen bestätigen zu lassen — und die Liste der Zeugen ist für unsere Familienforschung überraschend interessant. An erster Stelle nennt er Joannes Stollenwerck „im Thal“ — seinen eigenen Schwiegervater, denn Egener war seit seiner Heirat mit Agnes Stollenwerck 1763 mit dessen Tochter verheiratet. Dazu kommen die Witwe Krewinckel, Paulus Thönnes samt seinem Sohn Joan, Johann Matheis — und zwei weitere Männer, die Egener nach eigener Aussage nur vom Sehen kannte, weil sie im Auftrag Dritter wegen einer Steuerangelegenheit (Schatzung) in der Gegend unterwegs gewesen waren.
Noch am selben Tag wird Salentin vorgeladen — bei vier Goldgulden Strafe, sollte er nicht um zwei Uhr nachmittags erscheinen. Er erscheint tatsächlich noch nach dem Mittagessen und bestreitet zunächst rundheraus, überhaupt nach etwas gegriffen zu haben. Erst als der Landbote unter Eid bei seiner Darstellung bleibt und Zeugen anbietet, lenkt Salentin ein — mit einer Erklärung, die seine Verteidigung so charmant wie entwaffnend macht:
„…man sollte keine Zeugen abhören. Es wäre nur ein schüppgen zum pfeiffen=anzünden gewesen, welches er genohmen. Er habe aber dem botten damit nichts thun wollen…“
Kein Angriffswerkzeug also, sondern ein kleines Schüppchen, wie man es benutzt, um Glut für die Tabakspfeife aufzunehmen. Salentin bittet um gelinde Strafe, sollte er sich im Ton vergriffen haben.
Ein Urteil — und eine Kostenrechnung, die aufgeht
Die Herrschaft zeigt sich nicht gnädig: Salentin wird wegen der „öffentlich ausgestossenen vermessenen wörther“ zu 2 Goldgulden Strafe samt allen Kosten verurteilt, fällig binnen zehn Tagen — bei Verzug sollte sich die Strafe verdoppeln (sub poena dupli). Dem Landboten wird aufgetragen, die Vollstreckung binnen zwei Tagen nötigenfalls mit Hilfe des Waßmeisters durchzuführen. Nach der Urteilsverkündung bittet Salentin noch einmal um Aufschub und bekommt ihn — vermutlich weitere dreizehn Tage.
Am Ende der Akte steht eine kleine Gebührenrechnung, die sich vollständig nachvollziehen lässt: vier Einzelposten (Protokollaufnahme, Botenzustellung, Anhörung, nochmalige Botengebühr) ergeben zusammen 2 — 20 — 8, dazu die Strafe selbst mit 8, macht in der Summe genau 10 — 20 — 8 — exakt die Endsumme, die unten steht, quittiert mit einem knappen „Solvitur“ („ist beglichen“). Eine schöne Bestätigung, dass die Übertragung stimmt, auch 250 Jahre später noch nachrechenbar.
Diese Akte war schon lange bekannt und mehrfach von Hand transkribiert — die enge, verblasste Kanzleikursive des 18. Jahrhunderts ließ aber etliche Stellen offen, darunter ausgerechnet die Strafhöhe: Ursprünglich war sie als „zwanzig Goldgulden“ gelesen worden. Erst der Vergleich mit einer KI-Transkription und die anschließende erneute, sehr genaue Prüfung am Original brachten die richtige Lesart — zwey, nicht zwanzig — ans Licht.
Ein Modell, das mal recht und mal danebenlag
Im September 2026 habe ich die Seiten zusätzlich durch das KI-Modell German Genius (Transkribus) laufen lassen, als unabhängigen dritten Leseversuch. Das Ergebnis war lehrreich, weil es in beide Richtungen ausschlug.
An manchen Stellen lag die KI überraschend richtig, wo die menschlichen Leseversuche sich geirrt hatten — allen voran bei der Strafhöhe „zwey Goldgulden“. An anderen Stellen lag sie ebenso klar daneben: Den Namen des Beschuldigten las sie durchgehend als „Valentin“ statt „Salentin“ — ein Blick ins Original schaffte hier schnell Klarheit, der Name steht dort unmissverständlich als Salentin, exakt wie es auch der Archivkatalog des Landesarchivs verzeichnet. Auch ein vermeintlich besseres Wort „Kellnerey“ an einer anderen Stelle des Satzes entpuppte sich bei genauerem Hinsehen nicht als Fehllesung, sondern als eigenständiges, richtiges Wort — nur eben nicht dort, wo ich es zunächst vermutet hatte.
Am Ende war es die Kombination aus KI-Vorschlag und eigener, sorgfältiger Prüfung am Original, die den Text vollständig zum Sprechen brachte — inklusive der Auflösung, was Salentin da eigentlich in der Hand hatte.
Was von dem Streit blieb
Ob Salentin die 2 Goldgulden am Ende tatsächlich zahlte, vermerkt die Akte nicht ausdrücklich — die Gebührenliste endet aber mit dem Zusatz „Solvitur“, was dafürspricht, dass beglichen wurde. Für unseren Stammvater Johann Georg Egener bleibt die Episode ein weiterer Beleg dafür, dass sein Amt als Landbote keineswegs ungefährlich war: Schon der bloße Versuch, eine Waldstrafe einzutreiben, konnte in offener Konfrontation enden — auch wenn sich die Bedrohung im Nachhinein als Missverständnis um ein Pfeifenschüppchen herausstellte.
Und für die Familienforschung ist es ein kleiner, aber schöner Fund: Sein Schwiegervater Joannes Stollenwerck stand ihm 1774 als Zeuge zur Seite — ein Hinweis darauf, wie eng die Familie Egener-Stollenwerck in Reifferscheid bereits elf Jahre nach der Hochzeit eingebunden war.
Quellen
- Landesarchiv NRW, Abt. Rheinland, Herrschaft Reifferscheid, Akten Nr. 525 (AA 0614), 4 Aufnahmen
- Handtranskription und mehrfache Nachprüfung am Original: Ernst Egener, Juni und September 2026
- KI-Vergleichstranskription: German Genius (Transkribus), September 2026
- Zur Person des Landboten: Johann Georg Egener — siehe auch die Beiträge über seinen Weg von Beratzhausen nach Reifferscheid und über den bisher unbekannten Sohn Johannes
Ernst Egener, September 2026
familieegener.de — Familiengeschichte der Egeners aus dem Aachener Raum

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